Elterngeld
Durch die Geburt eines oder gar mehrere Kinder ändert sich bei Eltern vieles. Ebenso bedeutet die Geburt einen großen finanziellen Einschnitt. Allerdings gewährt der Staat Hilfestellung, die auch bei Zwillingen greift. Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Familien, Müttern und Vätern gewährt wird. Eltern können für eine Zeitdauer von maximal 14 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld beantragen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Sinn ist, das durch die Geburt eines Kindes geringere Gehalt aufzufangen und sicherzustellen, dass finanzielle Einbußen von Eltern möglichst gering bleiben. Eltern erhalten dann Elterngeld, wenn ein Elternteil sich um das Kind sorgt und eine berufliche Tätigkeit deutlich eingeschränkt ist oder für eine bestimmte Zeit wegfällt. Elterngeld kann von Selbstständigen, Beamten, Elternteilen ohne Arbeit, Auszubildenden und Studenten beantragt werden.
Die Gewährung von Elterngeld ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- die Eltern müssen ihr neugeborenes Kind eigenständig betreuen,
- die Kinder leben im Haushalt der Eltern,
- der Wohnsitz befindet sich in Deutschland und
- das Elternteil, dass das Elterngeld beantragt, darf keiner Beschäftigung von über 30 Stunden pro Woche nachgehen.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem letzten Nettoeinkommen des Elternteils, welches den Antrag stellt. In den meisten Fällen müssen die Kindesmütter Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate vorlegen. Selbstständige können die Höhe ihres Einkommens mit dem letzten Steuerbescheid nachweisen.
Grundsätzlich gelten folgende Einkommenshöhen:
- 67 Prozent bei einem Einkommen zwischen 1.000 bis 1.200 Euro,
- 66 Prozent bei einem Einkommen von 1.220 Euro und
- 65 Prozent bei einem Einkommen ab 1.240 Euro.
Bei noch niedrigerem Einkommen erhöht sich der jeweilige Prozentsatz schrittweise, bis der größte Teil des Einkommens durch das Elterngeld ersetzt wird. Grundsätzlich gilt aber eine Höchstgrenze von 1.800 Euro sowie ein Mindestsatz von 300 Euro.
Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt aufgrund des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate vor Geburt. Die Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben werden abgezogen, ebenso die jährliche Arbeitnehmerpauschale (Werbungskosten).
Elterngeld für Zwillinge
Bis zum 31.12.2014 konnten Eltern von Zwillingen für beide Kinder das Elterngeld beanspruchen. Diese Regelung fiel zum 1. Januar 2015 weg. Eltern erhalten seitdem nur noch für den erstgeborenen Zwilling, der nach dem 1. Januar 2015 geboren wurde, das vollständige Elterngeld.
Der Wegfall des doppelten Elterngeldes für Zwillingseltern wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass aufgrund der Geburt von Zwillingen nicht das Erwerbseinkommen der Eltern durch das Elterngeld ersetzt werden muss, sondern lediglich ein Mehrbedarf für das Zwillings- oder Mehrlingskind vorhanden sei.
Deshalb wird nun, da mehrere Kinder eines Haushaltes höhere Kosten verursachen, für das zweitgeborene Kind ein Mehrlingszuschlag berücksichtigt, der aus einer monatlichen Pauschale in Höhe von 300 Euro besteht. Diese Regelung gilt nicht nur für Zwillinge, sondern für alle Mehrlingsgeburten. Bei Drillingen wird zum Beispiel ebenfalls für das erstgeborene Kind das volle Elterngeld gezahlt und jedes weitere Kind erhält den Mehrlingszuschlag von 300 Euro.
Wird das Elterngeld nur für eines der Kinder genutzt, erhält der Elternteil das volle Elterngeld zuzüglich des Mehrlingszuschlages von 300 Euro für das weitere Kind. Leistet die Mutter nach der Geburt Mutterschaftsleistungen, werden diese auf das Elterngeld aller Kinder angerechnet. Diese Zeiträume gelten als Elterngeldmonate der Mutter bei jedem Mehrlingskind.
ElterngeldPlus für Zwillinge
Ab dem 01.07.2015 gibt es neben dem regulären Elterngeld noch das ElterngeldPlus, welches die finanzielle Situation bei Mehrlingsgeburten verbessern soll und den Zeitraum des regulären Elterngeldes bei Teilnutzung erheblich ausdehnt. Das ElterngeldPlus soll Eltern ermöglichen, wieder schneller in das Berufsleben zurückzufinden. Allerdings bietet es nicht nur einen Vorteil bei Zwillingen. Von dieser Regelung profitieren Eltern, die während des Bezuges von Elterngeld weiter in Teilzeit arbeiten. Neben einem schnelleren Wiedereinstieg in das Berufsleben sollen die Väter und Mütter belohnt werden, die für mindestens vier Lebensmonate ihrer Kinder die Erwerbs- und Erziehungsarbeit gleichberechtigt teilen.
Als Partnerschaftsbonus erhalten Eltern jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus Monate, wenn beide in der gleichen Zeit zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das bedeutet, wenn Eltern sich die Erziehung der Zwillinge teilen und nebenbei Teilzeit arbeiten, kommen sie in den Genuss dieser Regelung. Insgesamt kann der Bezug auf bis zu 28 Monate erweitert werden. Auch Alleinerziehende können vier weitere Monate ElterngeldPlus erhalten. Eltern haben die Wahlmöglichkeit, entweder das Basiselterngeld mit dem ElterngeldPlus zu kombinieren oder ausschließlich eine der beiden Varianten zu wählen.
TAM
Ich hab leider das nicht so ganz verstanden . Also wir bekommen bald Zwillinge und meine Frau will 12 Monate Eltern Zeit nehmen . Ich möchte die erste 4 Monate auch dabei bleibe also parallel Eltern Zeit
Bekommen wir dann trotzdem parallel Eltern Geld? Und darf ich auch für Kita noch 2 Monate Eltern Zeit nehmen und dafür Eltern Geld bekommen ?
Wir arbeiten beide in Medizin Voll Zeit
Würde ich mich total freuen auf ihre Antwort
LG . Tam
Lisa
Hallo Tam,
gemeinsam haben Sie im Normalfall maximal 14 Monate Bezugsanspruch. Es sei denn Sie nehmen das Elterngeld PLUS in Anspruch.
Vielleicht kann Ihnen dieser Artikel noch ein wenig mehr helfen: https://www.elterngeld.net/elterngeld-zwillinge.html